1. Name und Sitz
Der Club besteht unter dem Namen „Jazz-Club Oberwallis" im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Visp.
2. Zweck
Der Club bezweckt die Förderung der Jazzmusik in Visp und im Oberwallis durch die Organisation und Unterstützung von Jazz-Veranstaltungen und Konzerten sowie Workshops oder gleichartigen Kursen.
3. Mittel
Der Club verfügt für die Verfolgung der Vereinszwecke über die Einnahmen aus den in Art. 2 der Statuten aufgeführten Aktivitäten.
4. Mitglieder
Mitglied des Clubs können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweck verpflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4.1 Aktivmitglieder
verpflichten sich, an Vereinsanlässen mitzuhelfen, den Club in allen Formen des Vereinsgeschehens zu unterstützen und den Vereinszweck zu leben.
Für Aktivmitglieder ist die Teilnahme an der jährlichen Generalversammlung obligatorisch.
Sie geniessen volles Stimm- und Wahlrecht gemäss ZGB.
Neben diversen Vergünstigungen haben Aktivmitglieder einen reduzierten Jahresbeitrag zu entrichten.
4.2 Passivmitglieder
unterstützen den Vereinszweck und tragen den Club in moralischer und finanzieller Hinsicht.
Ihnen wird freigestellt, an der jährlichen Generalversammlung teilzunehmen, sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
Es steht den Passivmitgliedern frei, an Vereinsanlässen mitzuhelfen.
Der Mitgliederstatus kann auf ihren Antrag an der Generalversammlung geändert werden.
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Ein Austritt für Mitglieder ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Meldung an den Vorstand.
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit mit Angabe von Gründen ausschliessen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen Vorstandsbeschluss an die Generalversammlung weiterzuziehen; diese entscheidet endgültig.
6. Organe des Clubs
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
7. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie tritt jährlich mindestens einmal im ersten Quartal zusammen; weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Der Abschluss des Vereinsjahres ist auf den 31. Mai festgelegt.
Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen.
Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Aufgaben der Generalversammlung:
Die Generalversammlung hat jederzeit das Recht, den Vorstand und allfällige andere Organe des Vereins zu überwachen und sie, wenn wichtige Gründe vorliegen, auch abzuberufen.
Die Generalversammlung nimmt das vom Vorstand vorgeschlagene Tätigkeitsprogramm zur Kenntnis.
8. Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs und vertritt diesen nach Aussen.
Er legt der Generalversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm der in dem Art. 2 der Statuten (Zweck) aufgeführten Aktivitäten für das nächste Vereinsjahr vor.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9. Rechnungswesen
Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die Vereinsmitglieder sein müssen.
Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Clubs und nehmen einmal jährlich einen Kassasturz vor.
10. Unterschrift
Der Club wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift vom Präsidenten, sowie dem Musikalischen Leiter und dem Finanzchef je zu zweien.
11. Haftung
Für die Schulden des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden waren.
13. Auflösung des Clubs
Über die Auflösung des Clubs kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der Ersten stattfinden darf; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Clubs zu beschliessen.
Ergibt sich bei der Liquidation des Clubvermögens ein Überschuss, so fällt dieser in das Eigentum der Gemeinde Visp, die ihn jedoch nur zu einem Zwecke verwenden darf, der dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst ähnlich ist.
14. Inkraftsetzung
Die revidierten Statuten treten an der Generalversammlung vom 12. Juli 2023 in Kraft.